Häufige Fragen
Sie können sich telefonisch, online oder direkt auf der Beratungsstelle (telefonische Terminvereinbarung) beraten lassen. Die Beratungen sind kostenlos, vertraulich und freiwillig. In der Beratung können Sie in Ruhe über Ihre Themen sprechen und gemeinsam mit der BIF-Beraterin nach Lösungen suchen. Dabei geben Sie selber das Tempo und die Richtung vor. Sie werden zu keinen Entscheidungen gedrängt.
Drohungen und Gewalt sind eine grosse Belastung für Ihre körperliche und psychische Gesundheit. Je rascher Sie sich Unterstützung holen, umso grösser ist die Chance die Gewalt zu beenden. Es gibt verschiedene Möglichkeiten - je nachdem, ob Sie in Ihrer Partnerschaft bleiben möchten, sich schon getrennt haben oder eine Trennung planen.
» Sicherheitstipps als PDF Download
Im Notfall rufen Sie die Polizei. Die Polizei wird die Gewalt stoppen. Die gewaltausübende Person kann aus der Wohnung weggewiesen werden und erhält ein Kontakt- und Rayonverbot (GSG Gewaltschutzgesetz). Ist der Partner bereits ausgezogen, kann die Polizei unter Umständen trotzdem ein Kontakt- und Rayonverbot aussprechen.
» Informationen zum Gewaltschutzgesetz GSG (PDF)
Eine Anzeige bei der Polizei kann helfen, Sie zu schützen. Via Polizei können Schutzmassnahmen (GSG) angeordnet und ein Strafverfahren eröffnet werden. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie eine Anzeige machen sollen, kann Ihnen ein Beratungsgespräch bei der BIF helfen, sich zu entscheiden. Ihre Anzeige kann jeder Polizeiposten entgegennehmen, empfehlenswert ist ein Detektivposten in Ihrer Region. Sie können als direkt Gewaltbetroffene eine Anzeige machen, aber auch indirekt Betroffene wie z. B. Nachbarn, Familie, Freundinnen usw. können Meldung bei der Polizei erstatten.
» Informationen zum Gewaltschutzgesetz GSG (PDF)
» Information zur Befragung im Strafverfahren (PDF)
Wenn Sie eine Anzeige machen oder im Notfall die Polizei rufen, wird die Polizei Sie und ihren Partner/Ihre Partnerin einzeln befragen. Die meisten Delikte bei häuslicher Gewalt sind Offizialdelikte, also wird von Amtes wegen ein Strafverfahren eingeleitet. Leichtere Straftaten - wie z.B. eine einzelne Tätlichkeit - gelten als Antragsdelikt, dieses kann innerhalb von 3 Monaten seit der Tat angezeigt werden (oder ab Kenntnis der beschuldigten Person). Nach den ersten polizeilichen Ermittlungen werden die Unterlagen an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Diese wird Sie wahrscheinlich nochmals zum Vorfall befragen. Je nach Sachlage kann sie die Untersuchung vorläufig oder definitiv einstellen, selber eine Strafe aussprechen (Strafbefehl), oder Anklage beim Gericht erheben. Dann entscheidet das Gericht über das Urteil.
» weitere Informationen zum Strafgesetz
» Merkblatt zum Opferhilfegesetz OHG (PDF)
Ihre Kinder leiden unter häuslicher Gewalt - unabhängig davon, ob sie direkt gewaltbetroffen sind oder die Gewalt „nur“ miterleben. Mit der BIF-Beraterin können Sie besprechen, wie Ihre Kinder besser geschützt und gestärkt werden können. Kinder haben selber auch Fragen, Wünsche und Ängste. Die Beratungsstelle "Kokon" berät und unterstützt die Kinder und Jugendlichen in dieser Situation.
» Webseite kokon – Beratungsstelle für Kinder und Jugendliche
» Webseite Kinderschutzgruppe (Kinderspital Zürich)
» Jahresbericht 2011 der BIF: Schwerpunktthema «Häusliche Gewalt und Kinder» (PDF)
» Jahresbericht 2009 der BIF: Schwerpunktthema «gemeinsames Sorgerecht» (PDF)
Wenn Sie sich trennen wollen, kann es Wochen dauern, bis ein rechtskräftiger Entscheid über den Unterhaltsbeitrag vorliegt (Eheschutz; Bezirksgericht). In dieser Zeit ist die hauptverdienende Person weiterhin verpflichtet, für den Lebensunterhalt der Ehefrau/des Ehemannes aufzukommen. Wenn Sie als Paar ein gemeinsames Konto haben, heben Sie sicherheitshalber den Bedarf für die nächsten 3 Monate ab und überweisen diesen auf ein eigenes Konto. Wenn das Konto auf Ihren Namen lautet, Ihr Partner/Ihre Partnerin aber eine zusätzliche Kreditkarte besitzt, lassen Sie diese sperren. Wenn dies nicht möglich ist und Ihr Partner/Ihre Partnerin die Bezahlung Ihrer Unterhaltskosten verweigert, melden Sie sich beim Sozialamt und beantragen Nothilfe.
Wenn Ihr Partner/Ihre Partnerin von der Polizei weggewiesen wird (GSG) und Sie über kein Haushaltsgeld verfügen, machen Sie die Polizei auf Ihre finanzielle Notsituation aufmerksam. Die Polizei kann Ihren Partner/Ihre Partnerin auffordern, die notwendigen Gelder für Sie zurückzulassen. Wenn dies nicht möglich ist, informieren Sie sich bei der BIF Beratungsstelle - in bestimmten Notsituationen können wir eine finanzielle Überbrückungshilfe leisten.
Wenn Ihr Expartner/Ihre Expartnerin ständig anruft, schreibt, Sie belästigt, kontrolliert, verfolgt oder bedroht, wird von Stalking gesprochen. Wenn Sie über das Internet verfolgt werden, Ihr Account gehackt, intime Bilder von Ihnen gepostet oder Sie auf digitalen Plattformen gemobbt und verleumdet werden, wird von Cyberstalking gesprochen.
In der Beratung informieren wir Sie über Verhaltenstipps und wie Sie diese umsetzen können. Wichtig ist es, klare Grenzen zu setzen: ultimative Aufforderung an den Stalker/die Stalkerin, keinen Kontakt mehr mit Ihnen aufzunehmen, und jeden weiteren Kontakt ignorieren (Telefonanrufe nicht entgegennehmen, Kontakt blockieren, Türe nicht öffnen usw.). Eine Anzeige bei der Polizei kann helfen, den Stalker/die Stalkerin zu stoppen. Am besten löschen Sie keine Beweise und führen ein Stalking-Tagebuch.
» Informationsblatt Stalking, EBG (PDF)
» Stalking: Grenzen setzen - Informationen für Betroffene (PDF)
» Vorlage Stalking-Tagebuch (Word Dokument)
» Gewaltschutzgesetz (GSG)
Wenn Sie einen Aufenthaltsstatus B zwecks „Verbleib beim Ehemann/bei der Ehefrau“ haben und Sie sich trennen oder ein Partner/eine Partnerin aus der Wohnung auszieht, wird Ihr Aufenthaltsrecht neu geklärt. Falls Ihre Ehe weniger als 3 Jahre dauerte oder Sie ungenügend integriert sind, könnte Ihre Aufenthaltsbewilligung gefährdet sein. Gemäss Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) gibt es allerdings gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Opfer von häuslicher Gewalt. Diese Bestimmungen gelten ebenfalls für eingetragene Partnerschaften. Wenn Sie Bürgerin eines EU-Staates sind, haben Sie grundsätzlich bessere Voraussetzungen für den Verbleib in der Schweiz. Aufenthaltsrechtliche Probleme sollen kein Grund für Sie sein, häusliche Gewalt zu erdulden. Die BIF kennt sich mit migrationsrechtlichen Fragen aus und vermittelt bei Bedarf eine geeignete Anwältin/geeigneten Anwalt oder Fachstellen.
» Willkommen in der Schweiz - Informationsbroschüre vom Migrationsamt (PDF)
Ihre Möglichkeiten und Rechte sind dieselben wie bei häuslicher Gewalt in heterosexuellen Beziehungen. Folglich können Sie sich für all Ihre Fragen ebenfalls an die Beratungsstelle BIF wenden. Sie sind mit Ihrer individuellen Geschlechteridentität und sexuellen Orientierung bei der BIF willkommen und können auch über heikle Themen wie Offenlegen/Schweigen oder Loyalitätskonflikte mit Ihrer Community reden.
» Webseite Lesbenorganisation Schweiz LOS
» Webseite HAZ - QUEER Zürich
» Webseite pink cop, Verein homosexueller Polizistinnen und Polizisten
» www.TGNS.ch, Transgender Network Switzerland
Ich werde geschlagen / beschimpft.
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Telefonieren Sie uns. Wir helfen Ihnen.
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Schreiben Sie uns online. Wir antworten in leichter Sprache.
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Barrierefreies Frauenhaus Graubünden
Unabhängig von Ihrer Mobilitäts- oder Sinneseinschränkung, geistigem Handicap oder Lernschwäche, psychiatrischer Diagnose oder instabilen Psyche/Physis haben Sie das Recht, sich gegen häusliche Gewalt zu wehren. Klären Sie im Kontakt mit der BIF, wie Sie sich barrierefrei beraten lassen können.
Partnerschafts-Gewalt im Alter kann alle treffen. Manchmal ist jemand überfordert oder handelt unüberlegt, aber wir alle möchten auch im Alter gewaltfrei leben können. Melden Sie sich bei uns, wenn Sie etwas beobachten oder selber betroffen sind, wir können Ihnen mit Rat zur Seite stehen.
» www.alterohnegewalt.ch (Alter ohne Gewalt)
» www.prosenectute.ch (Pro Senectute Schweiz)