Trennung, Scheidung, Auflösung Konkubinat

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Die Trennung von einem (ehemals geliebten) Partner ist immer mit Ungewissheit und Verletzbarkeit verbunden. Insbesondere dann, wenn die Partner gefühlsmässig noch verstrickt sind oder miteinander streiten. Kommen Faktoren wie grosses Machtgefälle, finanzielle oder aufenthaltsrechtliche Abhängigkeiten, gemeinsame Kinder oder Gewalt dazu, verlangt die Trennung von den betroffenen Frauen extrem viel Kraft und Überzeugung.

Eine Scheidung ist jederzeit möglich, wenn beide Partner einverstanden sind. Eine Scheidung auf einseitigen Wunsch ist in der Regel erst nach einer 2-jährigen Trennungsfrist möglich. Eine Trennung vor Gericht nennt man „Eheschutzverfahren“. Unabhängig davon, ob die andere Partei einverstanden ist oder nicht, kann eine Partei beim Bezirksgericht ein Eheschutzverfahren einleiten. Hier werden die Folgen des Getrenntlebens geregelt, insbesondere Zuteilung der Wohnung, Obhut über die Kinder, Besuchsrecht (Betreuungsrecht), Unterhaltsbeiträge (oder Alimente) und Gütertrennung. Dieses Verfahren wird in der Regel innerhalb von 1 bis 3 Monaten abgewickelt.

» Formular Eheschutzverfahren

Die gemeinsame elterliche Sorge ist die Regel und bleibt während der Trennung und nach der Scheidung meist bestehen. Im Eheschutzverfahren entscheidet das Bezirksgericht vorerst nur über die Obhut und Betreuung der Kinder, im Scheidungsverfahren erfolgt die Zuteilung der elterlichen Sorge.

Bei unverheirateten Eltern regelt die Kindesschutzbehörde (KESB)  die Rechte und Pflichten der Eltern.
Gemeinsame elterliche Sorge – zum Merkblatt für nicht miteinander verheiratete Eltern

Bei knappen Finanzen kann ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (PDF) gestellt werden, damit die Kaution (Vorauszahlung der Gerichtskosten) von Fr. 3’000 bis Fr. 4'000 nicht geleistet werden muss. Mit Ihrem Trennungs- oder Scheidungsbegehren oder spätestens zur Verhandlung sind alle wichtigen Unterlagen einzureichen bzw. mitzubringen. Hier finden Sie die entsprechende Übersicht (PDF).

» Informationen zu Trennung und Scheidung (PDF)
» Webseite Zivilgesetzbuch: Eherecht
» Webseite Gerichte ZH: Bewilligung des Getrenntlebens
» Webseite Gerichte ZH: Scheidungsgründen
» Merkblatt Unentgeltliche Prozessführung (PDF) (von www.gerichte-zh.ch)

Gleichgeschlechtliche Paare können ihre Partnerschaft eintragen lassen und gründen damit eine Lebensgemeinschaft mit gegenseitigen eheähnlichen Rechten und Pflichten. Erfährt eine Frau von ihrer Partnerin Gewalt oder wird bedroht, kann auch sie Schutzmassnahmen in Anspruch nehmen und beim Gericht eine Trennung einleiten. Für die Anordnung von Schutzmassnahmen ist die Polizei zuständig und für die Trennung das Bezirksgericht am Wohnort. Das Verfahren regelt die gleichen Punkte wie beim Eheschutz. Die Beraterinnen der BIF sind sich der spezifischen Situation lesbischer Frauen bewusst und entsprechend sensibilisiert.

» Webseite “Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare”
» Webseite LOS, Lesbenorganisation Schweiz
» Weitere Informationen zum Gewaltschutzgesetz.

Wie bei der Heirat gelten die vorher beschriebenen Punkte auch für Betroffene, die in einem Konkubinat leben. Das Konkubinat ist aber keine rechtlich verbindliche Lebensform. Wichtig zu wissen ist, dass bei einer Konkubinats-Trennung verschiedene gerichtliche Verfahren laufen: Bei gemeinsamen Kindern läuft das Verfahren bezüglich Zuteilung des Sorge- und Besuchsrechts bei der Vormundschaftsbehörde (KESB), bezüglich Unterhalt für die Kinder aber beim Bezirksgericht und bezüglich Zuteilung der Wohnung separat ebenfalls beim Bezirksgericht.

» Webseite www.konkubinat.ch