Kontaktverbote

Kontaktverbote sollen die akute Gewaltsituation bei häuslicher Gewalt und Stalking stoppen und die Opfer schützen. Damit wird die Situation beruhigt und die Betroffenen haben die Möglichkeit, in Ruhe weitere Schritte zu bedenken und zu prüfen. Es gibt drei Möglichkeiten, ein Kontakt- oder Rayonverbot zu erhalten:

Die Polizei kann zum Schutz des Opfers bei einem Vorfall von häuslicher Gewalt oder Stalking für 14 Tage folgende Schutzmassnahmen verfügen:

  • Wegweisung des Gewalttäters aus dem Haus oder aus der Wohnung
  • Betretverbot für bestimmte Strassen und Quartiere
  • Kontaktverbot mit der gewaltbetroffenen Person und nahe stehenden Personen

Innerhalb einer Frist von 8 Tagen können die Schutzmassnahmen auf Antrag der gewaltbetroffenen Person bis zu 3 Monate verlängert werden. Die Polizei leitet die GSG-Verfügung des Opfers an eine Beratungsstelle (z.B. BIF) weiter, die Kontakt mit dem Opfer aufnimmt und Beratung anbietet. Die Schutzmassnahmen werden zudem einer Beratungsstelle für gewaltausübende Personen zugestellt, die Kontakt mit der gewalttätigen Person aufnimmt. Auf diese Weise kann der Gewalttäter motiviert werden, in einem Training oder Kurs sein Verhalten verändern zu lernen.

» Weitere Informationen zum Gewaltschutzgesetz.

Persönlichkeitsschutz nach Art. 28b und 28c ZGB

Der zivilrechtliche Persönlichkeitsschutz ist auf längerfristige Sicherheit ausgerichtet. Wird eine Frau belästigt oder bedroht, kann sie direkt beim Bezirksgericht Schutzmassnahmen beantragen. Sie kann ein Kontakt-, ein Annäherungs- sowie ein Betretverbot beantragen. Zudem kann sie beantragen, dass die stalkende Person eine Fussfessel tragen muss (Electro Monitoring). Damit wird ein Annäherungs – und Betretverbot elektronisch überwacht. Die Betroffene kann diese Anträge in einem separaten Verfahren oder im Rahmen einer gerichtlichen Trennung, Scheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft stellen. Im Verfahren muss die Belästigung und Bedrohung nachgewiesen werden. Als Beweise können ein Stalking-Tagebuch, SMS, Telefonverbindungsnachweise etc. dienen. In den kantonalen Verfahren müssen Sie die Kosten des Verfahrens weder bevorschussen, noch können Ihnen die Kosten auferlegt werden. Wenn Sie den Prozess verlieren, können Sie aber zu einer Entschädigung der Anwaltskosten der beklagten Person verpflichtet werden.

» Vorlage Stalking-Tagebuch (Webseite der Fachstelle Stalking-Beratung)

Anordnung von Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO
Ein Beschuldigter kann in Untersuchungshaft genommen werden. Um abzuklären, ob er eine Straftat begangen hat, aber auch, wenn befürchtet wird, er könnte Zeuginnen/Zeugen beeinflussen, die Schweiz verlassen oder die Tat wiederholen. Der Beschuldigte wird wieder freigelassen, wenn die Untersuchung abgeschlossen ist oder der Zweck der Untersuchungshaft durch eine mildere Massnahme erreicht werden kann. Diese Massnahmen wie Kontakt- und/oder Betretverbot (Rayonverbot), Meldepflichten oder Auflagen (z. B. regelmässige ärztliche Kontrollen) werden von der Staatsanwaltschaft als Ersatzmassnahmen angeordnet. Damit soll erreicht werden, dass der Angeschuldigte die gewaltbetroffene Person nicht kontaktieren oder unter Druck setzen kann. Diese Ersatzmassnahmen werden aber aufgehoben, wenn die Betroffene das Strafverfahren sistieren (einstellen) lässt.

» Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO (Webseite Strafprozessordnung)

Rayonverbot nach Art. 67b StGB
Besteht die Gefahr, dass ein Täter trotz Verurteilung gegenüber seiner Expartnerin erneut gewalttätig wird, kann das Gericht bei der Verurteilung ein Kontakt-, Annäherungs-  und/oder Rayonverbot erlassen, für eine Dauer von bis zu 5 Jahren. Das Gericht kann sogar technische Geräte einsetzen lassen (Fussfessel), um das Rayonverbot überwachen zu lassen.

» Rayonverbot nach Art. 67b StGB (Webseite Strafgesetzbuch)