Gewaltschutzgesetz Zürich (GSG)

Schützt auch vor Stalking

Das GSG bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die häusliche Gewalt erfahren oder denen Gewalt angedroht wird - wenn sie zur gewaltausübenden Person in einer familiären oder partnerschaftlichen Beziehung stehen oder standen. Das Gesetz schützt ebenfalls vor Stalking, sei dies durch ehemalige Partnerinnen/Partner oder andere Personen, wie eine Nachbarin, ehemaliger Arbeitskollege usw. Die Polizei kann in solchen Fällen zum Schutz von gefährdeten Personen eine Wegweisung der Tatperson aus der Wohnung veranlassen, sie kann ein Betretverbot für ein gewisses Gebiet (Wohnquartier, Schule, Arbeitsort usw.) anweisen und ein Kontaktverbot aussprechen. Diese Schutzmassnahmen gelten für 14 Tage und können innerhalb der gesetzlichen Frist von 8 Tagen (seit dem Erlass) auf Antrag der gefährdeten Person um bis zu 3 Monaten verlängert werden.

Beratungsangebot

Die Polizei leitet die Daten von Gefährdeten (Opfern) und allenfalls den Kindern weiter an spezifische Opferhilfestellen (z. B. BIF). Die Beratungsstellen kontaktieren das Opfer von häuslicher Gewalt oder Stalking unmittelbar nach der polizeilichen Intervention. Dadurch erhält das Opfer die notwendigen Informationen und Unterstützung in der Krisensituation. Die polizeilichen Schutzmassnahmen werden ebenso einer Beratungsstelle für gewaltausübende Personen zugestellt. Das Mannebüro Zürich nimmt umgehend Kontakt mit der gewalttätigen Person auf. So kann auch die Tatperson Unterstützung erhalten und allenfalls motiviert werden, in einem entsprechenden Training ihr Verhalten zu verändern.

» Webseite Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt IST
» Gewaltschutzgesetz GSG