Migrationsrecht

Die BIF ist auf die spezifische Situation von Migrantinnen sensibilisiert und bietet entsprechende Beratung an.

Die aufenthaltsrechtliche Situation migrierter Frauen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, ist meist komplex. Häufig ist die Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz an das Zusammenleben mit dem Ehemann/der Ehefrau gebunden (Aufenthaltsstatus B). Bei einer Trennung oder wenn ein Partner/eine Partnerin aus der Wohnung auszieht, kann die Aufenthaltsbewilligung gefährdet sein. Es wird überprüft, ob die Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens 3 Jahre bestanden hat und die „Integrationskriterien“ erfüllt sind. Wer diese Bedingungen nicht erfüllt, aber von häuslicher Gewalt betroffen war/ist („wichtige persönliche Gründe“), kann trotzdem um die Verlängerung des Aufenthaltsrechts ersuchen („Härtefallklausel“).

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG: Die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; Die Respektierung der Werte der Bundesverfassung; Die Sprachkompetenzen; Die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung.

Härtefall: Bei Vorliegen von häuslicher Gewalt besteht gemäss Art. 50b AIG die Möglichkeit, wegen wichtiger persönlicher Gründe die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung um ein weiteres Jahr zu verlängern.

Wichtige persönliche Gründe liegen vor, wenn die Ehegattin Opfer ehelicher Gewalt wurde oder grosse Wiedereingliederungsschwierigkeiten im Heimatland drohen. Die eingetragene Partnerschaft wird im AIG analog zur Ehe behandelt.

Die schwierige aufenthaltsrechtliche Situation soll kein Grund sein, häusliche Gewalt zu erdulden. Es ist aber aufgrund der komplexen Rechtslage ratsam sich beraten zu lassen. Die BIF ist auf die spezifische Situation von Migrantinnen sensibilisiert, bietet entsprechende Beratung an und vermittelt bei Bedarf eine spezialisierte Rechtsanwältin/Rechtsanwalt oder geeignete Fachstellen.

Weitere Informationen zu diesem Thema:
» Informationsblatt: Häusliche Gewalt im Migrationskontext
» Webseite Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer